Nach langen Verzögerungen hat das Land Steiermark nun eine „Gewässerschutzverordnung“ aufgelegt. Die Verordnung betrachtet ausschließlich Fließgewässer.
Berücksichtigung fanden nur Gewässer mit mehr als 10 km² Einzugsgebiet und auch davon lediglich 21 % der in der Steiermark vorkommenden Bäche und Flüsse.
Eine Gewässerschutzverordnung ist generell zu begrüßen und aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben sowie dem tatsächlichen Zustand der Gewässer und den damit in Verbindung stehenden Ökosystemen auch dringend erforderlich.
In den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf gesteht die Landesregierung selbst zu: „Die Steiermark verfügt nur mehr über eine geringe Anzahl an intakten Gewässerstrecken“. Es ist daher aus objektiver Sicht unverständlich, weshalb eine Verordnung aufgelegt wird, die überhaupt nur einen kleinen Teil der Fließgewässer berücksichtigt. Selbst Gewässerstrecken, die sich noch in sehr gutem ökologischen Zustand befinden, wie beispielsweise der Oberlauf der Schwarzen Sulm, wird ein Schutz verweigert.
Betrachtet man den Rahmen genauer, so gewinnt man den Eindruck, dass der Verordnungsgeber nicht die Gewässer, sondern die Errichtung von Wasserkraftwerken im Blick hatte, die in 79 % der Fließgewässer der Steiermark, für welche mit der geplanten Verordnung befunden wurde, dass sie nicht schützenswert seien, ungehindert errichtet werden können.
Selbst für die 21 % der Fließgewässer, die von der Verordnung umfasst sind, ist oftmals kein Schutz gegeben. Die „geschützten“ Strecken bilden ein Mosaik aus zumeist kurzen Gewässerabschnitten, teils nur wenige hundert Meter lang. Die ökologischen Auswirkungen von Wasserkraftwerken reichen jedoch viele Kilometer weit und werden somit auch die „geschützten“ Bereiche beeinträchtigen.
Die NGO Protect hat daher eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf abgegeben und verlangt, dass zumindest die vom Bundesministerium festgestellten Gewässerabschnitte, die sich noch in gutem und sehr gutem ökologischen Zustand befinden (Stand: 22. Dezember 2014), konsequent vor Eingriffen bewahrt werden müssen.
Dies ist nicht nur aufgrund fachlicher Erwägungen eine Mindestforderung. Auch der europaweit geltende Rechtsrahmen – die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG – verlangt die Sicherstellung, dass sich die Oberflächengewässer in einem zumindest guten Zustand befinden oder dorthin gebracht werden müssen und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer jedenfalls verhindert wird.